OVG Hamburg - Beschluss vom 10.02.2004
3 Bf 238/03
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 ; RuStAG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; StAG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1599 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1440
NVwZ-RR 2005, 212
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 2496/02

OVG Hamburg - Beschluss vom 10.02.2004 (3 Bf 238/03) - DRsp Nr. 2008/916

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 3 Bf 238/03

DRsp Nr. 2008/916

»1. Das Kindschaftsverhältnis zum Vater entfällt bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.2. Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft durch den deutschen Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der ausländischen Mutter des Kindes verheiratet ist, führt ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 GG zu einem Fortfall des auf § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG gestützten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von Anfang an.«

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 1 ; RuStAG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; StAG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1599 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit.

Der Kläger wurde am 15. Juni 1998 in Hamburg geboren. Seine Mutter ist albanische Staatsangehörige. Sie schloss am in Tirana die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen H. J. B. . Die in Hamburg geführte Ehe wurde im Januar 2000 geschieden. Auf die Anfechtung der Vaterschaft durch Herrn B. stellte das Amtsgericht Hamburg durch rechtskräftiges Urteil vom ................. (berichtigt durch Beschluss v. ..........) fest, dass der Kläger nicht von diesem abstammt.

Der Kläger erhob im Juni 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag, festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hilfsweise festzustellen, dass er staatenlos ist.