I.
Mit einem am selben Tage per Telefax eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2003 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsstellerin ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 73,25 Euro für den Monat Juni zu gewähren, und insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten begehrt.
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