OVG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2003
4 So 81/03
Normen:
VwGO § 166 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 464
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VG 2490/2003

OVG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2003 (4 So 81/03) - DRsp Nr. 2005/20725

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 4 So 81/03

DRsp Nr. 2005/20725

»1. Die Grundsätze bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und für die Bedürftigkeit der Partei im Klageverfahren (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 6.8.2003 - 4 So 3102 m.w.N.) gelten auch für das gerichtliche Eilverfahren. 2. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs in einem Eilverfahren.«

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Mit einem am selben Tage per Telefax eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2003 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsstellerin ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 73,25 Euro für den Monat Juni zu gewähren, und insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten begehrt.