OVG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2003
4 Bs 352/03
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1756
Vorinstanzen:
VG Hamburg - 2 VG 1828/03 - 01.07.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

OVG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2003 (4 Bs 352/03) - DRsp Nr. 2008/884

OVG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 4 Bs 352/03

DRsp Nr. 2008/884

»Hat der Antragsteller zuvor an einer Universität in den Vereinigten Staaten nach einem vierjährigen Studium im Fachbereich "Industrial and Engineering Technology" den Abschluss "Bachelor of Science" erworben und werden dort Absolventen dieses Studiums jedes Jahr von verschiedenen Firmen gesucht und eingestellt, hat er einen berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erlangt und ist damit sein Grundanspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllt.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.