OVG Hamburg - Beschluß vom 18.05.1998
5 So 25/98
Normen:
BGB § 1896, § 1908i Abs. 1, § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 11, § 118 ; HbgVwVfg § 14, § 80 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 518

OVG Hamburg - Beschluß vom 18.05.1998 (5 So 25/98) - DRsp Nr. 1999/9843

OVG Hamburg, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen 5 So 25/98

DRsp Nr. 1999/9843

»1. Die Erstattung von Aufwendungen richtet sich bei einem erfolgreich von einem gemäß § 1896 BGB bestellten Betreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, eingelegten Widerspruch nicht nach § 80 Abs. 2 HbgVwVfG, sondern nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HbgVwVfG in Verbindung mit §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 BGB. 2. Ein Betreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB § 1896, § 1908i Abs. 1, § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 11, § 118 ; HbgVwVfg § 14, § 80 Abs. 1, 2;
Fundstellen
NJW-RR 1999, 518