OVG Lüneburg vom 07.11.1991
10 L 278/89
Normen:
BGB § 1355, § 1616 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 720
LSK-FamR/Fischer, § 1355 BGB LS 7
NJW 1992, 997

OVG Lüneburg - 07.11.1991 (10 L 278/89) - DRsp Nr. 1994/14073

OVG Lüneburg, vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 10 L 278/89

DRsp Nr. 1994/14073

A. Eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der Auslegung dieses Begriffs sind die Entscheidungen des BVerfG zu §§ 1355 Abs. 2 Satz 2, 1616 BGB zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, daß bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ein vorrangiges Interesse des leiblichen Vaters an der Beibehaltung seines väterlichen Familiennamens nicht mehr zu erkennen ist. Demgegenüber erhält Gewicht, daß die Namensgleichheit in der neuen Familie den Zusammenhalt dokumentieren soll und diese Gleichheit von dem Kind auch ausdrücklich gewünscht und deshalb von seinem Persönlichkeitsrecht befürwortet wird. B. a. Zur Bestimmung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, ist die Rechtsprechung des BVerfG zum zivilrechtlichen Namensrecht und seiner Verfassungsmäßigkeit heranzuziehen. b. Hat die Mutter eines noch minderjährigen Kindes nach ihrer Wiederverheiratung den Familiennamen von dem Stiefvater des Kindes zum Ehenamen gewählt, so ist die Zugehörigkeit zu der neuen Familie auch äußerlich sichtbar zu machen und einer begehrten Namensänderung stattzugeben. Entscheidend ist somit nicht, woher das Stiefkind stammt, sondern wohin es gehört.

Normenkette:

BGB § 1355, § 1616 ;

Hinweise: