OVG Münster vom 14.11.1991
24 B 2376/91
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 435
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 68

OVG Münster - 14.11.1991 (24 B 2376/91) - DRsp Nr. 1994/14091

OVG Münster, vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 24 B 2376/91

DRsp Nr. 1994/14091

a. Die Regelung des § 122 BSHG deklariert keine finanzielle Gleichstellung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft. Im Bereich der Krankenhilfe ist es deshalb durchaus richtig, dem erwerbstätigen, pflichtversicherten Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft die Mehrbelastungen einer privaten Krankenversicherung seiner Lebensgefährtin/seines Lebensgefährten aufzuerlegen Daß auf diese Weise ein privater Krankenversicherungsschutz teuer erkauft werden muß (vor allem dann, wenn ein Partner kein Einkommen hat bezw. nicht gesetzlich krankenversichert ist), beruht auf der freien Lebensentscheidung der Partner über die Gestaltung ihrer Beziehung. Deren Folgen hat die Sozialhilfe nicht auszugleichen.