OVG Münster - Beschluß vom 20.06.1984
8 A 846/83
Normen:
AdVermiG § 9 ; BGB § 1758 Abs. 1 ; VwGO § 40 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 204

OVG Münster - Beschluß vom 20.06.1984 (8 A 846/83) - DRsp Nr. 1996/23363

OVG Münster, Beschluß vom 20.06.1984 - Aktenzeichen 8 A 846/83

DRsp Nr. 1996/23363

»1. Für eine Klage, mit der die Kindesmutter nach einer sog. Inkognitoadoption ihres Kindes von dem Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle Auskunft über das Vormundschaftsgericht, das die Kindesannahme beschlossen hat, und das Aktenzeichen des Annahmeverfahrens begehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Die Erteilung einer derartigen Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Auskunft unterliegt nicht dem Offenbarungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB, wenn sie mit Zustimmung des Annehmenden und des Kindes erfolgt oder wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses sie erfordern. 3. Die Einholung der Zustimmung des Annehmenden und des Kindes stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Adoptionsvermittlungsstelle.