OVG Münster - Urteil vom 29.10.1993
8 A 861/91
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 594

OVG Münster - Urteil vom 29.10.1993 (8 A 861/91) - DRsp Nr. 1994/14088

OVG Münster, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 8 A 861/91

DRsp Nr. 1994/14088

1. Der gesetzliche Forderungsübergang des § 91 Abs. 1 BSHG in seiner neuen seit dem 27.6.1993 geltenden Form erfaßt nur Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 27.6.1993. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der neuen Regelung. 2. § 91 Abs. 3 S. 1 BSHG schränkt den gesetzlichen Forderungsübergang ein und dehnt ihn nicht über den Stichtag hinaus aus. 3. Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 27.6.1993 müssen wie bisher übergeleitet werden, wenn der Träger der Sozialhilfe sie geltend machen will.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1, Abs. 3 S. 1;

Hinweise:

Vergleiche zu den Problemen auch den Aufsatz von Bernd Künkel, "Unterhalt und Sozialhilfe", abgedruckt in der FamRZ 1994, 550.

Fundstellen
FamRZ 1994, 594