OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2003
18 B 2172/02
Normen:
BGB § 167 ; VwVfG § 14 Abs. 1 ; VwVfG § 41 Abs. 1 Satz 2 ; VwZG § 5 Abs. 1 ; VwZG § 9 ; VwZG § 11 Abs. 3 ; VwZG § 11 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 68
FamRZ 2004, 702
NVwZ-RR 2004, 72
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf - 24 L 764/02, vom - Vorinstanzaktenzeichen

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2003 (18 B 2172/02) - DRsp Nr. 2008/1253

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 18 B 2172/02

DRsp Nr. 2008/1253

»1. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene (hier: die ausländische Ehefrau) es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer (hier: ihr ausländischer Ehemann) für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner (hier: die Ausländerbehörde) dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. 2. Die Grundsätze der Duldungsvollmacht gelten auch im Verwaltungsverfahren. 3. Das Verwaltungszustellungsgesetz verlangt den Vermerk des richtigen Datums des Zustellungsschriftstücks auf dem Zustellungsnachweis nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung. 4. Die Heilung von Formmängeln des Empfangsbekenntnisses nach § 9 Abs. 1 VwZG ist nicht durch den den Lauf einer Widerspruchsfrist nicht erfassenden § 9 Abs. 2 VwZG a. F. ausgeschlossen, der im Übrigen nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern nur den Nichtbeginn des Fristlaufs bewirkt hat.«

Normenkette:

BGB § 167 ; VwVfG § 14 Abs. 1 ; VwVfG § 41 Abs. 1 Satz 2 ; VwZG § 5 Abs. 1 ; VwZG § 9 ; VwZG § 11 Abs. 3 ; VwZG § 11 Abs. 5 ;

Gründe: