OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2005
18 B 1592/05
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; AufenthG § 31 Abs. 2 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3512
NVwZ 2006, 717
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 463/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2005 (18 B 1592/05) - DRsp Nr. 2008/2664

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 18 B 1592/05

DRsp Nr. 2008/2664

»1. Es kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach der Aufhebung einer mehrjährigen häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht. 2. Für die Beurteilung eines daraus resultierenden Aufenthaltsrechts des Kindesvaters ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Insofern dürfte die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht gar unumgänglich sein.«

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; AufenthG § 31 Abs. 2 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die zugleich Grundlage für die Abschiebungsandrohung ist, nicht feststellen.