OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2009
12 UF 169/09
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 20/09

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 12 UF 169/09 v. 26.08.2009

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 12 UF 169/09

DRsp Nr. 2021/7370

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 12 UF 169/09 v. 26.08.2009

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2.) und der Streithelferin des Beklagten zu 2.) gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird gern. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2.) und die Streithelferin des .Beklagten zu 2.) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

Zunächst kann auf die in dem Senatsbeschluss vom 26. August 2009 dargelegten Gründe verwiesen werden, die der Senat auf den Schriftsatz vom 15. September 2009 noch wie folgt ergänzt: