Die Berufung des Beklagten zu 2.) und der Streithelferin des Beklagten zu 2.) gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird gern. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2.) und die Streithelferin des .Beklagten zu 2.) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Zunächst kann auf die in dem Senatsbeschluss vom 26. August 2009 dargelegten Gründe verwiesen werden, die der Senat auf den Schriftsatz vom 15. September 2009 noch wie folgt ergänzt:
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