OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.04.2021
9 WF 342/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 4; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FuR 2021, 381
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 136/21

Parallelentscheidung zu OLG Nürnberg 9 WF 343/21 v. 26.04.2021

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 9 WF 342/21

DRsp Nr. 2021/7893

Parallelentscheidung zu OLG Nürnberg 9 WF 343/21 v. 26.04.2021

1. Für die gerichtliche Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung (hier: Maskenpflicht, Distanzgebot, Corona-Testpflicht in Schulen) besteht keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.2. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gegenüber "Dritten" nach § 1666 Abs. 4 BGB erfassen nicht Maßnahmen gegenüber Trägern staatlicher Gewalt. Daher besteht keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde oder einzelnen Lehrern.3. Bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren und Anregungen auf ein Einschreiten vom Amts wegen kommt eine Rechtswegverweisung (hier: an die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Eltern WXXX KXXX und MXXX KXXX gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 31.03.2021 (Az: 002 F 136/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verweisung in Ziff. 2 aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

2.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 4; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.