FG Köln - Urteil vom 29.06.2005
9 K 1041/03
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 1c § 16 Abs. 1 Nr. 5 § 15 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; LPartG § 10 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1788
ZEV 2006, 88

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerlich nicht einem Ehegatten gleichzustellen

FG Köln, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 9 K 1041/03

DRsp Nr. 2005/17842

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerlich nicht einem Ehegatten gleichzustellen

1. Die Bedeutung der Worte "Ehe" und "Ehegatten" ist eindeutig und keiner Auslegung dahin gehend zugänglich, dass davon auch "Lebenspartner" umfasst würden. Wegen des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, keine Gleichstellung in Steuergesetzen herbeizuführen, kommt eine Analogie nicht in Betracht. 2. Der Ausschluss der Lebenspartner von den steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Denn die Bevorzugung der Ehegatten ist wiederum durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 1c § 16 Abs. 1 Nr. 5 § 15 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; LPartG § 10 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich einem Ehegatten gleichzustellen ist.

Der Kläger ist alleiniger Erbe des am ....2001 verstorbenen Herrn ... ... Der Kläger und der Erblasser hatten am ...2001 vor der Bezirksregierung ... eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG - begründet.