AG Pößneck, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 31/07
Passivlegitimation des Leistungsträgers im Abänderungsverfahren bei übergegangen Unterhaltsansprüchen
OLG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 1 WF 414/07
DRsp Nr. 2008/15675
Passivlegitimation des Leistungsträgers im Abänderungsverfahren bei übergegangen Unterhaltsansprüchen
»1. Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen unter anderem deren Rechtsnachfolger, etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, in Betracht.2. Jedenfalls in den Fällen, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch zum Teil auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, ist die Abänderungsklage für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger zu erheben.3. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325ZPO grundsätzlich gegen den Unterhaltsberechtigten - also vorliegend gegen die Vergleichspartei - zu richten.«