OLG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2008
1 WF 414/07
Normen:
ZPO § 265 Abs. 2 ; ZPO § 323 ; ZPO § 325 ; SGB II § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 67
FuR 2008, 516
NJ 2008, 373
NJW-RR 2008, 1176
OLGReport-Jena 2008, 688
Vorinstanzen:
AG Pößneck, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 31/07

Passivlegitimation des Leistungsträgers im Abänderungsverfahren bei übergegangen Unterhaltsansprüchen

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 1 WF 414/07

DRsp Nr. 2008/15675

Passivlegitimation des Leistungsträgers im Abänderungsverfahren bei übergegangen Unterhaltsansprüchen

»1. Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen unter anderem deren Rechtsnachfolger, etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, in Betracht. 2. Jedenfalls in den Fällen, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch zum Teil auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, ist die Abänderungsklage für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger zu erheben. 3. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO grundsätzlich gegen den Unterhaltsberechtigten - also vorliegend gegen die Vergleichspartei - zu richten.«

Normenkette:

ZPO § 265 Abs. 2 ; ZPO § 323 ; ZPO § 325 ; SGB II § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.