AG Straubing, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 409 XIV 20/20
LG Regensburg, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 T 33/21
Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer zwangsweisen Behandlung mit einem Medikament; Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung zur Abwendung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung
BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 232/21
DRsp Nr. 2023/6564
Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer zwangsweisen Behandlung mit einem Medikament; Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung zur Abwendung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung
a) Eine Patientenverfügung eines gemäß §§ 20, 63StGB im Maßregelvollzug Untergebrachten steht einer zwangsweisen Behandlung gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) nur dann gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG entgegen, wenn sie Regelungen zur Zwangsbehandlung beinhaltet und erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation der geschlossenen Unterbringung Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 - FamRZ 2019, 236). Daher ist zu prüfen, ob die in der Patientenverfügung in Bezug genommene Situation auch die etwaigen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden Folgen für die Fortdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme, erfasst (im Anschluss an BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564).
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