BGH - Beschluss vom 04.04.2012
XII ZB 310/11
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2012, 252
FamRB 2012, 179
FamRZ 2012, 942
MDR 2012, 848
NJW 2012, 6
NJW-RR 2012, 643
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 359/09
OLG Köln, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 175/10

Pauschalierung der Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen XII ZB 310/11

DRsp Nr. 2012/8030

Pauschalierung der Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG

a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).b) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.