BGH - Beschluss vom 04.06.2014
XII ZB 626/13
Normen:
BGB § 1796; BGB § 1899 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1626
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 451/13
AG Cochem, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 195/92

Pauschalvergütung für die Tätigkeit eines Ergänzungsbetreuers

BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen XII ZB 626/13

DRsp Nr. 2014/10957

Pauschalvergütung für die Tätigkeit eines Ergänzungsbetreuers

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.752 EUR

Normenkette:

BGB § 1796; BGB § 1899 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Ergänzungsbetreuer) begehrt eine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG.

Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Regelung der Vermögensangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge. Nachdem die Betroffene nach einem Erbfall zur (befreiten) Vorerbin und der Betreuer zum Nacherben und Testamentsvollstrecker bestimmt worden war, bestellte das Amtsgericht den Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte der Betreuten betreffend den Nachlass". Im Jahr 2001 erweiterte es dessen Aufgabenkreis um den Bereich "Dienstleistungsvertrag mit der Ehefrau des Betreuers".

Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Ergänzungsbetreuers eine pauschale Vergütung in Höhe von 4.752 EUR für seine Tätigkeit in der Zeit von Juli 2009 bis Juni 2011 festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht den Antrag des Ergänzungsbetreuers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ergänzungsbetreuer mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.