BFH vom 05.06.1997
III R 19/96
Fundstellen:
BB 1997, 2096
BFHE 183, 418
BStBl II 1998, 12
DB 1997, 2103
DStZ 1998, 62
FamRZ 1998, 678

Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten

BFH, vom 05.06.1997 - Aktenzeichen III R 19/96

DRsp Nr. 1997/8098

Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten

1. Die Gewährung eines Pauschbetrags für Kinderbetreuungskosten setzt nicht die Prüfung voraus, daß dem Steuerpflichtigen nach den Umständen notwendige und angemessene Aufwendungen für die Betreuung seines Kindes entstehen konnten. 2. Der (dann hälftige) Pauschbetrag ist einem Alleinstehenden, der mit dem anderen Elternteil seines Kindes in einem Haushalt zusammenlebt, auch dann zu gewähren, wenn dieser an der Betreuung des Kindes nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Für die Praxis:

Kinderbetreuungskosten können einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, auch wenn er mit dem anderen Elternteil seines Kindes einen gemeinsamen Haushalt führt, z.B. dadurch entstehen, daß er Aufwendungen für die Betreuung seines Kindes durch andere Dritte trotz der Betreuungsbereitschaft des in seinem Haushalt lebenden anderen Elternteils tätigt, z.B. für die Unterbringung des Kindes in Kindergarten oder -tagesstätte. Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung (BFH vom 18.4.1990, BStBl II, 886). Die gegenteilige Auffassung der Verwaltung in R 195 Abs. 4 Satz 7 EStR ist überholt. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Besserstellung nichtehelicher Haushaltsgemeinschaften gegenüber Ehepaaren hat der BFH - nicht zuletzt wegen der geringen Höhe des Pauschbetrags - verneint.

Fundstellen
BB 1997, 2096
BFHE 183, 418