BayObLG - Beschluss vom 14.12.2001
3Z BR 358/01
Normen:
FGG § 67 § 68b Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 168
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 56/01
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 13/01

Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Betreuerbestellung auch bei Bestellung eines Verfahrenspflegers - Nachholung durch Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 358/01

DRsp Nr. 2002/2333

Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Betreuerbestellung auch bei Bestellung eines Verfahrenspflegers - Nachholung durch Beschwerdegericht

»1. Vor einer Betreuerbestellung ist auch zur Klärung der Frage, welche Person zum Betreuer bestimmt werden soll die persönliche Anhörung des Betroffenen oder zumindest die Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks durch das Gericht unumgänglich notwendig. Ist das Amtsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen, weil sich der Betroffene auf der Intensivstation befand, hat das Beschwerdegericht die gebotenen Verfahrenshandlungen nachzuholen, auch wenn die Beschwerde auf die Frage der Betreuerauswahl beschränkt ist.2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers entbindet das Beschwerdegericht nicht von dieser Verpflichtung.«

Normenkette:

FGG § 67 § 68b Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene am 12.2.2001 ihren Ehemann zum Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise, darunter Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge.

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte, die Mutter der Betroffenen, Beschwerde ein, um ihre eigene Bestellung als Betreuerin hilfsweise als Mitbetreuerin zu erreichen.

Das Landgericht hat die Beschwerde am 3.9.2001 zurückgewiesen.

Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss verfolgt die Mutter ihr Beschwerdeziel weiter.

II.