I.
Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene am 12.2.2001 ihren Ehemann zum Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise, darunter Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte, die Mutter der Betroffenen, Beschwerde ein, um ihre eigene Bestellung als Betreuerin hilfsweise als Mitbetreuerin zu erreichen.
Das Landgericht hat die Beschwerde am 3.9.2001 zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss verfolgt die Mutter ihr Beschwerdeziel weiter.
II.
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