Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Rolf Hörnlein wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen den durch einstweilige Anordnung erfolgten Entzug weiter Teile des Sorgerechts für ihre minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin zu 3). Sie beantragen zudem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten sowie im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes, ihre Tochter an sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde herauszugeben.
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