BVerfG - Beschluss vom 05.06.2019
1 BvR 675/19
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; FamFG § 159 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2019, 390
FamRZ 2019, 1437
NJW 2019, 2532
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 37/19

Persönliche Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern im familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Anspruchs der Eltern auf rechtliches Gehör; Videoübertragung der Kindesanhörung i.R.d. Sorgerechtsentzugs für die minderjährige Tochter

BVerfG, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 675/19

DRsp Nr. 2019/9827

Persönliche Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern im familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Anspruchs der Eltern auf rechtliches Gehör; Videoübertragung der Kindesanhörung i.R.d. Sorgerechtsentzugs für die minderjährige Tochter

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Rolf Hörnlein wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; FamFG § 159 Abs. 4 S. 4;

[Gründe]

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen den durch einstweilige Anordnung erfolgten Entzug weiter Teile des Sorgerechts für ihre minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin zu 3). Sie beantragen zudem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten sowie im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes, ihre Tochter an sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde herauszugeben.