BGH - Beschluss vom 01.03.2023
XII ZB 294/22
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1; BGB § 1825 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 6
FamRZ 2023, 881
JZ 2023, 318
MDR 2023, 590
NJW 2023, 8
NJW-RR 2023, 709
Vorinstanzen:
AG Riedlingen, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 45/20
LG Ravensburg, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 18/22

Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 294/22

DRsp Nr. 2023/5031

Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 22. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1; BGB § 1825 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.