BGH - Beschluss vom 29.03.2023
XII ZB 515/22
Normen:
FamFG § 34 Abs. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 2; BGB § 666; BGB § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 861
FamRB 2023, 292
FamRZ 2023, 1150
NJW-RR 2023, 850
ZEV 2023, 619
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 136/21 L
LG Paderborn, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 98/22
LG Paderborn, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 99/22

Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 515/22

DRsp Nr. 2023/6212

Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

a) Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.b) Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 344/20 - FamRZ 2021, 224).