BGH - Beschluss vom 08.05.2019
XII ZB 506/18
Normen:
FamG § 26; FamG 278 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1179
FuR 2019, 605
NJW-RR 2019, 1089
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 177/18
LG Baden-Baden, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 40/18

Persönliche Anhörung eines Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Absehen von einer Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht; Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen XII ZB 506/18

DRsp Nr. 2019/8481

Persönliche Anhörung eines Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Absehen von einer Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht; Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers

a) § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an.b) In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 4. September 2018 werden auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamG § 26; FamG 278 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene.

Die im Jahr 1928 geborene Betroffene lebt in einem Pflegeheim. Mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht vom 2. August 2013 bevollmächtigte sie ihren Sohn, den Beteiligten zu 2, und ihre beiden Töchter, die Beteiligten zu 1 und 3, je einzeln zur umfassenden Vertretung in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten.