Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. September 2008 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Lebach vom 28. August 2008 - 2 F 187/08 SO - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Lebach zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 16. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beordnung von Rechtsanwalt T., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
I.
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