BayObLG - Beschluß vom 30.07.1996
3Z BR 149/96
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 69a Abs. 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 229
EzFamR aktuell 1996, 322
FamRZ 1997, 900
NJW-RR 1997, 69
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 550/96
AG Neuburg a.d.Donau XVII 53/96,

Persönliche Anhörung zur Vermittlung eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 149/96

DRsp Nr. 1996/30437

Persönliche Anhörung zur Vermittlung eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen

»Die persönliche Anhörung des Betroffenen allein durch den beauftragten Richter der Kammer ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie auch dazu dienen soll, den übrigen Kammermitgliedern den persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu vermitteln.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 69a Abs. 5 ;

Gründe:

Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen am 18.3.1996 eine Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Aufenthaltsbestimmung mit Unterbringung und Regelung der Vermögensangelegenheiten. Hiergegen legte die Betroffene Beschwerde ein, u. a. mit der Begründung, sie benötige keine Betreuung, sie werde seit Jahren von einer Bekannten (der Beteiligten) versorgt. Sie möchte keine Pflege von Amts wegen zugeteilt bekommen, sondern nur die Beteiligte. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluß vom 10.5.1996 zurück. Gegen diesen Beschluß legte die Beteiligte in eigenem Namen und in Vollmacht der Betroffenen weitere Beschwerde ein.