Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen am 18.3.1996 eine Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Aufenthaltsbestimmung mit Unterbringung und Regelung der Vermögensangelegenheiten. Hiergegen legte die Betroffene Beschwerde ein, u. a. mit der Begründung, sie benötige keine Betreuung, sie werde seit Jahren von einer Bekannten (der Beteiligten) versorgt. Sie möchte keine Pflege von Amts wegen zugeteilt bekommen, sondern nur die Beteiligte. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluß vom 10.5.1996 zurück. Gegen diesen Beschluß legte die Beteiligte in eigenem Namen und in Vollmacht der Betroffenen weitere Beschwerde ein.
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