FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 04.02.2003
1 K 2167/99 (Kg)
Normen:
EStG 1999 § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 3 ; AlmV § 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Persönliche Erneuerung des Bewerberangebots des arbeitslosen Kindes im Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung als Voraussetzung des Kindergeldanspruchs; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 2167/99 (Kg)

DRsp Nr. 2003/10844

Persönliche Erneuerung des Bewerberangebots des arbeitslosen Kindes im Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung als Voraussetzung des Kindergeldanspruchs; Familienleistungsausgleich

Die Familienkasse darf die Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges, arbeitsloses Kind unter 21 Jahren aufheben, wenn sich sich dieses nicht innerhalb von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt dort erneut gemeldet hat, keine der Ausnahmen von § 1 Arbeitslosenmeldeverordnung vorliegt und die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung damit erloschen ist.

Normenkette:

EStG 1999 § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 3 ; AlmV § 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen für die Monate Februar und März 1999.