Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Autoren: Nickel/Godendorff

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 5 Nr. 5 und 1 FamFG erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag VKH. Der Antragsteller hat somit primär sein Vermögen und sein Einkommen für die Finanzierung der entstehenden Verfahrenskosten einzusetzen (§ 115 Abs. 1 und 3 ZPO).

Letzte redaktionelle Änderung: 22.05.2023