Das vorliegende Verfahren betrifft einen persönlichen Arrest.
Die im Jahr 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 9.10.1986 des Amtsgerichts - Familiengerichts - geschieden. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder C und M. war der Arrestklägerin (im folgenden: Klägerin) übertragen worden. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 6.12.1985 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Arrestbeklagte (im folgenden: Beklagte) u.a. verpflichtete, an die damals nicht erwerbstätige Klägerin Unterhalt von monatlich 1025 DM zu zahlen.
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