OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.05.1996
2 UF 59/96
Normen:
ZPO §§ 916 935 933 913 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1429
NJW-RR 1997, 450

persönlicher Arrest - Sicherheitsarrest

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 2 UF 59/96

DRsp Nr. 1996/28507

persönlicher Arrest - Sicherheitsarrest

»Der persönliche Sicherheitsarrest ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner keine oder unzureichende Angaben über den Verbleib wesentlichen Vermögens macht. Die Dauer des Arrestvollzuges ist unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nach dem Maß der Schwierigkeiten zu bemessen, die einem Zugriff des Gläubigers auf vorhandenes Vermögen entgegenstehen. Kann der Schuldner die Lösungssumme ohne weiteres entrichten, so kann die Fortdauer der Arresthaft bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von sechs Monaten gerechtfertigt sein.«

Normenkette:

ZPO §§ 916 935 933 913 ;

Tatbestand

Das vorliegende Verfahren betrifft einen persönlichen Arrest.

Die im Jahr 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 9.10.1986 des Amtsgerichts - Familiengerichts - geschieden. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder C und M. war der Arrestklägerin (im folgenden: Klägerin) übertragen worden. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 6.12.1985 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Arrestbeklagte (im folgenden: Beklagte) u.a. verpflichtete, an die damals nicht erwerbstätige Klägerin Unterhalt von monatlich 1025 DM zu zahlen.