OLG Celle - Beschluss vom 20.07.2011
10 WF 219/11
Normen:
AufenthG § 102 Abs. 1;

Personalstatut für in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommene Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion nach Außerkrafttreten der Regelungen über Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen

OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 10 WF 219/11

DRsp Nr. 2012/14224

Personalstatut für in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommene Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion nach Außerkrafttreten der Regelungen über Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen

Wer als Ausländer während der Geltung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge [HumHAG] (BGBl. I 1980, 1057) - also zwischen dem 1. August 1980 und dem 31. Dezember 2005 - gemäß oder analog § 1 HumHAG im Geltungsbereich des HumHAG aufgenommen worden ist, ist deswegen in den Genuß der Rechtsstellung nach Art. 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [GFK] gekommen; das dabei gemäß Art. 12 GFK erworbene deutsche Personalstatut wird durch das Außerkrafttreten des HumHAG nicht berührt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AufenthG § 102 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind ukrainische Staatsangehörige und haben 1978 in L. die Ehe geschlossen; im Jahre 2000 sind sie - als jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion - als Kontingentflüchtlinge entsprechend § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge [HumHAG] (BGBl. I 1980, 1057) in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden.