BVerfG - Beschluss vom 27.05.2008
1 BvL 10/05
Normen:
TSG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 121, 175
DVBl 2008, 1116
FGPrax 2008, 200
FamRZ 2008, 1593
JZ 2009, 45
JuS 2009, 259
MDR 2008, 1102
NJW 2008, 3117
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 08.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 271/03

Personenstandsänderung eines verheirateten Transsexuellen nach geschlechtsändernder Operation

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 1 BvL 10/05

DRsp Nr. 2008/18717

Personenstandsänderung eines verheirateten Transsexuellen nach geschlechtsändernder Operation

»§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.«

Normenkette:

TSG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die gerichtliche Feststellung und personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen, an die Voraussetzung zu binden, dass der Betroffene nicht verheiratet ist.