OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2005
I-3 Va 11/04
Normen:
BGB § 1309 Abs. 2 BGB ; EGBGB Art. 13 Abs. 1 ;

Personenstandsrecht: Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen I-3 Va 11/04

DRsp Nr. 2006/26727

Personenstandsrecht: Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

Ungeschriebene Grundvoraussetzung für die seitens des Antragstellers erstrebte Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Nichtbestehen von Zweifeln an der Identität des Antragstellers. Der Antragsteller hat zum Beleg der Ehevoraussetzungen soweit als möglich urkundliche Nachweise zu beschaffen und vorzulegen. Im Verfahren betreffend die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind die Staatsangehörigkeitsverhältnisse sowie die Identität des Antragstellers grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen - im Einzelfall auch eines zeitnah abgelaufenen - Reiseausweises nachzuweisen, sofern dessen Beibringung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 2 BGB ; EGBGB Art. 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist am 9. März 1982 in Grosny/Russische Föderation geboren. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die Voraussetzungen des § 51 AuslG für die Flüchtlingsanerkennung bejaht. Die dagegen von dem Bundesbeauftragten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 12. November 2003 abgewiesen. Der Bundesbeauftragte hat Berufung eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht Münster noch nicht entschieden hat.