BGH - Beschluß vom 20.12.2005
VII ZB 50/05
Normen:
ZPO § 829 § 835 § 857 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 536
FamRZ 2006, 410
InVo 2006, 324
JuS 2006, 465
MDR 2006, 832
NJW 2006, 849
NZM 2006, 275
Rpfleger 2006, 204
WM 2006, 628
ZVI 2006, 206
ZfIR 2006, 309
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 671/04
AG Königs Wusterhausen, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 M 1803/03

Pfändbarkeit des Anspruchs eines Grundstücksmiteigentümers auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 50/05

DRsp Nr. 2006/1364

Pfändbarkeit des Anspruchs eines Grundstücksmiteigentümers auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft

»Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von BGHZ 90, 207 und BGHZ 154, 64).«

Normenkette:

ZPO § 829 § 835 § 857 ;

Gründe:

I. Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von 71.868,27 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück in K., auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners bejaht, weil das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen habe, die diesen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.