BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 57/03
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1393
DB 2004, 1829
FamRZ 2004, 1784
FuR 2005, 76
InVo 2004, 412
JZ 2004, 1132
JuS 2004, 1112
JurBüro 2004, 669
MDR 2004, 1144
NJW 2004, 2450
Rpfleger 2004, 503
WM 2004, 1438
ZVI 2004, 338
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,
AG Nürtingen,

Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des haushaltführenden Ehegatten

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 57/03

DRsp Nr. 2004/11033

Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des haushaltführenden Ehegatten

»Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.«

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 4.501,43 EURO nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. September 2001 hat der Schuldner das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6.000 DM beziffert. Mit Schreiben vom 6. März 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung darauf hin, daß der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2.759,70 EURO betrage.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblichen Anspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von 7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gepfändet und an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.