FG Hessen - Urteil vom 30.09.2008
5 K 764/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 62; DAFamEStG 63.2.2.2. Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 416

Pflegekind; Geschwisterkind; Haushaltsaufnahme; Stationäre Unterbringung; Kindergeld - Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind bei vollstationärer Unterbringung

FG Hessen, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 764/07

DRsp Nr. 2009/3747

Pflegekind; Geschwisterkind; Haushaltsaufnahme; Stationäre Unterbringung; Kindergeld - Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind bei vollstationärer Unterbringung

1. Eine Berücksichtigung als Pflegekind setzt voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt mit dem Pflegekind auf Dauer in einer familienähnlichen Beziehungen, wie sie sonst zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern besteht, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben; dabei ist es unschädlich, wenn die Dauer der Haushaltsaufnahme aus Gründen verkürzt wird, die nicht im Einflussbereich der Pflegeeltern liegen. 2. Ein gemeinsamer Haushalt mit einem behinderten Kind das vollstationär untergebracht ist, setzt voraus, dass zumindest zunächst eine Haushaltsaufnahme bestanden hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 62; DAFamEStG 63.2.2.2. Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für seinen Bruder X einen Anspruch auf Kindergeld hat.