BFH - Urteil vom 21.04.2005
III R 53/02
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1626 § 1631 ; EStG § 31 S. 4 § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1547
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 238/01

Pflegekindschaftsverhältnis - Volljährige

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen III R 53/02

DRsp Nr. 2005/9639

Pflegekindschaftsverhältnis - Volljährige

1. Mit einem bereits Volljährigen ist ein familienähnliches Band nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen.2. Als sonstiger besonderer Umstand ist z. B. eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung anzusehen, aus der sich eine Betreuungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes ergeben kann.3. Die bloße enge verwandtschaftliche Beziehung oder ein Patenschaftsverhältnis genügt nicht.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1626 § 1631 ; EStG § 31 S. 4 § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1981 geborene C ist die Nichte und das Patenkind der Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger). Die leiblichen Eltern von C ließen sich im Jahr 1983 scheiden. Bis zum Tod ihres Vaters Ende September 2000 lebte sie bei ihm und seiner zweiten Ehefrau. Mit ihrer --unter Betreuung stehenden-- leiblichen Mutter, die laut Mitteilung des Klägers vom 8. April 2005 inzwischen ebenfalls verstorben ist, unterhielt C --abgesehen von einem kurzen Kennenlernen im Jahr 1997-- keine Verbindung.

Bereits im Juli 2000 hatte C mit einer Collegeausbildung in den USA begonnen. Dort lebte sie bei einer Gastfamilie und finanzierte ihre Ausbildung im Wesentlichen mit Hilfe eines Stipendiums, aus dem sie jährlich 8 525 Dollar erhielt.