BFH - Beschluss vom 16.12.2003
VIII B 297/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 770
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 550/99

Pflegekindschaftsverhältnis

BFH, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VIII B 297/02

DRsp Nr. 2004/4946

Pflegekindschaftsverhältnis

Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt u. a. neben den örtlichen Gegebenheiten auch voraus, dass das Kind wie ein leibliches finanziell und persönlich betreut wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Der Kläger hat auch nicht schlüssig einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

a) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das FG in seinem Urteil den Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt.