1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Der Kläger hat auch nicht schlüssig einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
a) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das FG in seinem Urteil den Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|