I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm am 1. Mai 1996 den 1976 geborenen K in seinen Haushalt auf. K, der 1991 nach Deutschland gekommen war, hatte hier keine Verwandten. Zu seinen leiblichen Eltern hatte er keinen Kontakt mehr. Im Mai 1997 stellten der Kläger und K einen Adoptionsantrag; im Januar 1999 wurde die Adoption ausgesprochen.
Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) lehnte den am 14. Januar 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Kindergeld für K für die Zeit von Mai 1996 bis Dezember 1998 ab, weil ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anerkannt werden könne, wenn das Kind erst nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen werde. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
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