BFH - Urteil vom 05.10.2004
VIII R 69/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
Steuertelex 2005, 260
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1890/99

Pflegekindschaftsverhältnis bei Aufnahme eines Volljährigen

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 69/02

DRsp Nr. 2005/1915

Pflegekindschaftsverhältnis bei Aufnahme eines Volljährigen

1. Zum Begriff des Pflegekindes i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.2. Zu einem Volljährigen kann ein Pflegekindschaftsverhältnis nur bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. Hilflosigkeit oder Behinderung, begründet werden, denn ein gesunder Volljähriger bedarf regelmäßiger keiner Aufsicht, Betreuung oder Erziehung mehr. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. gleichzeitig die Adoption des Volljährigen betreibt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm am 1. Mai 1996 den 1976 geborenen K in seinen Haushalt auf. K, der 1991 nach Deutschland gekommen war, hatte hier keine Verwandten. Zu seinen leiblichen Eltern hatte er keinen Kontakt mehr. Im Mai 1997 stellten der Kläger und K einen Adoptionsantrag; im Januar 1999 wurde die Adoption ausgesprochen.

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) lehnte den am 14. Januar 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Kindergeld für K für die Zeit von Mai 1996 bis Dezember 1998 ab, weil ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anerkannt werden könne, wenn das Kind erst nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen werde. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.