FG Saarland - Urteil vom 06.02.2003
2 K 212/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1714

Pflegekindschaftsverhältnis bei kurzfristiger Aufnahme eines behinderten Kindes; Kindergeld

FG Saarland, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 212/01

DRsp Nr. 2003/8765

Pflegekindschaftsverhältnis bei kurzfristiger Aufnahme eines behinderten Kindes; Kindergeld

Lebt ein nach der Beendigung seines Heimaufenthalts zuvor mehr als zehn Jahre im Rahmen einer sog. professionellen Pflegestelle in einer Familie (sog. Pflegenestfamilie) aufgenommenes zu 100% behindertes Kind bis zur Bereitstellung eines neuen Heimplatzes einige Wochen erneut in der Familie und werden für diesen Aufenthalt Zahlungen für die Kost, die Unterkunft, die Betreuung sowie eines Barbetrages zur Abgeltung der persönlichen Bedürfnisse des Kindes geleistet, besteht kein Pflegekindschaftsverhältnis.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat am 13. August 2000 beim Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für den zu 100 v.H. behinderten autistischen A.B. (* 10. Januar 1983) als Pflegekind beantragt, das seit dem 20. Juni 2000 in seinem Haushalt lebe.

Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 mit der Begründung abgelehnt, ein Pflegekindschaftsverhältnis liege nicht vor, weil A. nicht mit dem Kläger durch ein familienähnliches auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sei. A. befinde sich seit dem 5. September 2000 (wieder) in Heimpflege.