Der Kläger hat am 13. August 2000 beim Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für den zu 100 v.H. behinderten autistischen A.B. (* 10. Januar 1983) als Pflegekind beantragt, das seit dem 20. Juni 2000 in seinem Haushalt lebe.
Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 mit der Begründung abgelehnt, ein Pflegekindschaftsverhältnis liege nicht vor, weil A. nicht mit dem Kläger durch ein familienähnliches auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sei. A. befinde sich seit dem 5. September 2000 (wieder) in Heimpflege.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|