LSG Thüringen - Beschluss vom 21.12.2016
L 6 KR 1116/16 B
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; BGB § 1360 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1088/16

PflegeversicherungEinstweiliger RechtsschutzVermögenseinsatz im PKH-VerfahrenAnspruch auf Verfahrenskostenvorschuss

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 1116/16 B

DRsp Nr. 2017/1676

Pflegeversicherung Einstweiliger Rechtsschutz Vermögenseinsatz im PKH-Verfahren Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss

1. Im PKH-Verfahren hat ein Antragsteller ach § 115 Abs. 3 ZPO sein Vermögen einzusetzen. 2. Hierzu gehört auch ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss, der die Bedürftigkeit im Rahmen der PKH entfallen lässt. 3. Minderjährige Kinder können in analoger Anwendung des § 1360 Abs. 4 BGB von ihren Eltern für erfolgversprechende Verfahren, die eine persönliche Angelegenheit betreffen, einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen, falls dies der Billigkeit entspricht. 4. Die Verpflichtung der Eltern hat ihre Grundlage in ihrer Unterhaltspflicht. 5. Der Anspruch setzt die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; BGB § 1360 Abs. 4;

Gründe:

I.