OLG Dresden - Beschluss vom 31.01.2013
20 WF 36/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 529
Vorinstanzen:
AG Zwickau, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 181/12

Pflicht der Eltern zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses an ihre minderjärigen Kinder für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 20 WF 36/12

DRsp Nr. 2013/3074

Pflicht der Eltern zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses an ihre minderjärigen Kinder für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 ZPO für eine eigene Verfahrensführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschussberechtigten Kind Verfahrenskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden. Für die Anordnung einer Ratenzahlung ist dabei aber nicht allein maßgeblich, ob der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von Raten erhalten würde. Es ist vielmehr zusätzlich festzustellen, dass die in Anspruch genommenen Eltern im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig sind.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom 28.09.2012 - 9 F 181/12 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab 16.02.2012 für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX bewilligt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe: