OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.07.2009
8 WF 105/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 311
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 251/05

Pflicht der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zum Einsatz von Lebensversicherungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 8 WF 105/09

DRsp Nr. 2009/25519

Pflicht der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zum Einsatz von Lebensversicherungen

Jedenfalls eine heute 38 Jahre alte, berufstätige Antragstellerin ist gehalten, den Rückkaufwert vorhandene r Lebensversicherungen auch dann für die Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen, wenn diese der Altersvorsorge dienen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerb von weiteren eigenen Rentenanwartschaften künftig nicht möglich sein wird.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tettnang - Familiengericht - vom 24. März 2009, Az. 7 F 251/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

1.

Im Hauptsacheverfahren wegen Ehescheidung wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 1. Juli 2005 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtungen bewilligt. Der Rechtsstreit wurde beendet durch Urteil vom 21. März 2006, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.