1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tettnang - Familiengericht - vom 24. März 2009, Az. 7 F 251/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1.
Im Hauptsacheverfahren wegen Ehescheidung wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 1. Juli 2005 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtungen bewilligt. Der Rechtsstreit wurde beendet durch Urteil vom 21. März 2006, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
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