OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2009
20 W 147/06
Normen:
BerHG § 1 Abs. 2; BerHG § 2; BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1; FGG § 56g; FGG § 69e;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 733/03

Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 20 W 147/06

DRsp Nr. 2009/24593

Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

Der anwaltliche Berufsbetreuer hat bei der Erbringung berufsspezifischer Dienste für den mittellosen Betroffenen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Ein über die Sätze der Beratungshilfe hinausgehender Aufwendungsersatz kommt nicht in Betracht.

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14. November 2002 und des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 27. März 2006 wird der Beteiligten zu 1) auf ihre Anträge vom 7. Dezember 2001 sowie 19. und 20. Januar 2002 ein Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 549,96 EURO einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.

Die weitergehenden Vergütungsanträge werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BerHG § 1 Abs. 2; BerHG § 2; BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1; FGG § 56g; FGG § 69e;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) war von April 1999 bis September 2004 für den mittellosen Betroffenen zur Berufsbetreuerin u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt.