OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2017
10 WF 217/17
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 76/17

Pflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Tragung von der Beihilfe nicht gedeckter Kosten einer ärztlichen Behandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 10 WF 217/17

DRsp Nr. 2018/2663

Pflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Tragung von der Beihilfe nicht gedeckter Kosten einer ärztlichen Behandlung

Von der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung nicht gedeckte Kosten einer ärztlichen Behandlung stellen jedenfalls dann keinen Sonderbedarf i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn es sich um einen geringfügigen Betrag (hier: 42 EUR) handelt. Vielmehr kann es in einem solchen Fall dem Unterhaltsberechtigten zugemutet werden, den nicht gedeckten Betrag aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 23.05.2017 (48 F 76/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die nach §§ 1123 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigten Anträge zu 3), 4) und 5) versagt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat insoweit keinen Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

I.

Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Erstattung der von der Beihilfe nicht erstatteten Zahnbehandlungskosten.

1.