1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 19. Dezember 2013 - 6 F 215/12 UG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Tag der Ersatzordnungshaft einem Betrag von 28,59 EUR und der zweite bis vierzehnte Tag der Ersatzordnungshaft pro Tag einem Betrag von 28,57 EUR entspricht.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
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