OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.10.2014
6 WF 186/14
Normen:
FamFG § 89;
Fundstellen:
FuR 2015, 4
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 215/12

Pflicht des betreuenden Elternteils zur Durchsetzung des Umgangs mit dem anderen Elternteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 6 WF 186/14

DRsp Nr. 2015/4393

Pflicht des betreuenden Elternteils zur Durchsetzung des Umgangs mit dem anderen Elternteil

Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen zur Herstellung der Umgangskontrolle ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste, falls das Kind diesen verweigern würde.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 19. Dezember 2013 - 6 F 215/12 UG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Tag der Ersatzordnungshaft einem Betrag von 28,59 EUR und der zweite bis vierzehnte Tag der Ersatzordnungshaft pro Tag einem Betrag von 28,57 EUR entspricht.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

FamFG § 89;

Gründe: