OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.05.2013
5 LA 46/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 37;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 343
NVwZ-RR 2013, 5
NVwZ-RR 2013, 850
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 89/11

Pflicht des Dienstherrn zur Unterrichtung eines Beamten über Rechtsänderungen im Hinblick auf die beamtenrechliche Fürsorgepflicht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 5 LA 46/13

DRsp Nr. 2013/14998

Pflicht des Dienstherrn zur Unterrichtung eines Beamten über Rechtsänderungen im Hinblick auf die beamtenrechliche Fürsorgepflicht

Zur Pflicht des Dienstherrn, einen Beamten im Hinblick auf die beamtenrechliche Fürsorgepflicht über Rechtsänderungen zu informieren.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 37;

[Gründe]

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht.

Der Kläger bezieht seit dem Jahr 1999 als Ruhestandsbeamter der Beklagten Versorgungsbezüge. Diese Versorgungsbezüge wurden aufgrund eines im Rahmen einer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt ausgezahlt. Die Kürzung erfolgte, obwohl die geschiedene Ehefrau ebenfalls im Jahr 1999 im Alter von 55 Jahren gestorben war, ohne zuvor eine Rente bezogen zu haben. Ein von dem Kläger bei Eintritt in den Ruhestand nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten gestellter Antrag, von der Kürzung gemäß § 4 VAHRG abzusehen, blieb erfolglos, weil die eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt waren.