OLG Naumburg - Beschluss vom 07.12.2009
8 UF 207/09
Normen:
FamFG § 160; FamFG § 167 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2010, 108
FamRZ 2010, 1351
NJW-RR 2010, 797
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 587/09

Pflicht des Familiengerichts zur Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils und des Jugendamts bei Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 8 UF 207/09

DRsp Nr. 2010/1136

Pflicht des Familiengerichts zur Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils und des Jugendamts bei Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen

1. Wer (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge ist, muss grundsätzlich angehört werden (§ 167 Abs. 4 FamFG). Auch ein nicht- sorgeberechtigter Elternteil ist nach § 160 FamFG nur dann nicht anzuhören, wenn von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. 2. Im Falle der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen ist das Jugendamt Beteiligter.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 23. November 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ermittlung und erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden - von der Beteiligten zu 3 abgesehen - nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.500.

Normenkette:

FamFG § 160; FamFG § 167 Abs. 4;

Gründe:

I.

Das betroffene Kind (Beteiligte zu 1), das die weißrussische Staatsbürgerschaft besitzt, wird in den nächsten Tagen sechzehn Jahre alt. Es wohnt bei der sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2) in H..