OLG Celle - Beschluss vom 01.03.2012
10 WF 21/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; FamFG § 78 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1321
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 2063/11

Pflicht des Gerichts zur Abänderung der auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beschränkten Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 10 WF 21/12

DRsp Nr. 2012/4682

Pflicht des Gerichts zur Abänderung der auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beschränkten Prozesskostenhilfe

Ist im Rahmen bewilligter PKH/VKH antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozeß/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwaltes für den Verhandlungstermin noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; FamFG § 78 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 4;

Gründe: