OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.2015
13 WF 144/15
Normen:
BGB § 127a; FamFG § 111; FamFG § 137; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1518
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 222/14

Pflicht des Gerichts zur Protokollierung einer Einigung über im Scheidungsverfahren nicht anhängige Folgesachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen 13 WF 144/15

DRsp Nr. 2016/2630

Pflicht des Gerichts zur Protokollierung einer Einigung über im Scheidungsverfahren nicht anhängige Folgesachen

1. Beabsichtigen die an einem Scheidungsverfahren beteiligten Ehegatten eine Einigung über nicht anhängige Folgesachen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs i. S. von § 127a BGB, kann sich das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es eine Protokollierung vornimmt, auf Null reduzieren. 2. Das gilt auch für Gegenstände, die zwar keine Folgesachen i. S. von § 137 FamFG betreffen, jedoch zumindest Familiensachen i. S. von § 111 FamFG darstellen und für welche im Zusammenhang mit einer Scheidung ein Regelungsbedarf bestehen kann, weil diese wiederum Auswirkungen auf eine ebenfalls vergleichsweise zu regelnde Folgesache haben können. 3. Soweit der Vergleich Abgeltungs-/Verzichtsklauseln enthält und/oder das Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche bzw. deren Realisierbarkeit angesichts der Vermögensverhältnisse eher bescheiden erscheinen, vermag dies regelmäßig nicht zur Ablehnung der Protokollierung zu führen. Vielmehr ist dieser Umstand bei der Festsetzung des Verfahrenswerts (Vergleichswert) zu berücksichtigen.

Tenor

1. 2. 3. 4.