SchlHOLG - Beschluss vom 23.05.2014
10 UF 63/13
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; EStG § 10d Abs. 2; EStG 26b;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 574/12

Pflicht des Insolvenzverwalters eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zum Zwecke der Inanspruchnahme eines Verlustvortrags

SchlHOLG, Beschluss vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 10 UF 63/13

DRsp Nr. 2014/13519

Pflicht des Insolvenzverwalters eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zum Zwecke der Inanspruchnahme eines Verlustvortrags

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung, um den dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustvortrag zu nutzen.2. Dem Anspruch auf Zustimmung steht die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen, da dieser die Verlustvorträge nicht mehr zur Reduzierung seines eigenen steuerlichen Einkommens verwenden kann.3. Auch die besonderen Wirkungen der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BGH FamRZ 2012, 357) führen in dieser Konstellation zu keinem Anspruch auf Zustimmung. Denn die Nutzung des Verlustvortrages würde der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern des insolventen Ehegatten und nicht dem Familienunterhalt zugutekommen. Orientierungssätze: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung wegen der Nutzung eines Verlustvortrags

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 6. März 2013 geändert.